RS Vwgh 1992/4/29 90/13/0201

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Veröffentlicht am 29.04.1992
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §8 Abs1;
StGB §5 Abs1;

Rechtssatz

Auch bedingter Vorsatz setzt eine die Abgabenverkürzung in Kauf nehmende, zielgerichtete subjektive Einstellung des Täters voraus (Hinweis E 18.9.1991, 91/13/0064). Auf Vorsatz - auch in der Form des bedingten Vorsatzes - kann idR nur aus äußeren Umständen geschlossen werden (Hinweis E 17.9.1990, 89/15/0114).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990130201.X07

Im RIS seit

13.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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