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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FinStrG §8 Abs1;Rechtssatz
Auch bedingter Vorsatz setzt eine die Abgabenverkürzung in Kauf nehmende, zielgerichtete subjektive Einstellung des Täters voraus (Hinweis E 18.9.1991, 91/13/0064). Auf Vorsatz - auch in der Form des bedingten Vorsatzes - kann idR nur aus äußeren Umständen geschlossen werden (Hinweis E 17.9.1990, 89/15/0114).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990130201.X07Im RIS seit
13.06.2001