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L40010 Anstandsverletzung LärmerregungNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Trotz Wahrnehmung des dem Besch vorgeworfenen Verhaltens durch die eingeschrittenen Sicherheitswachebeamten sind diese als Zeugen der Tathandlung - und nicht als Beteiligte - anzusehen, wobei dieser Qualifikation ihrer amtlichen Stellung keinen Abbruch zu leisten vermag (Hinweis E 29.6.1987, 85/10/0084).
Schlagworte
BeteiligterBeweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von AmtspersonenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990100039.X05Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
30.04.2009