RS Vwgh 1992/4/30 90/10/0039

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Veröffentlicht am 30.04.1992
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Index

L40010 Anstandsverletzung Lärmerregung
L40011 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Burgenland
L40051 Prostitution Sittlichkeitspolizei Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §8;
EGVG Art8/Bundesländer ausser Wien Fall1 Anstandsverletzung;
PolStG Bgld 1986 §1;

Rechtssatz

Trotz Wahrnehmung des dem Besch vorgeworfenen Verhaltens durch die eingeschrittenen Sicherheitswachebeamten sind diese als Zeugen der Tathandlung - und nicht als Beteiligte - anzusehen, wobei dieser Qualifikation ihrer amtlichen Stellung keinen Abbruch zu leisten vermag (Hinweis E 29.6.1987, 85/10/0084).

Schlagworte

BeteiligterBeweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990100039.X05

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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