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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
In Fällen, in denen der im Spruch eines Bescheides festgelegten Leistungsverpflichtung Berechnungen zugrundeliegen und die Partei zu diesen Berechnungsvorgängen trotz gegebener Gelegenheit keine Einwände erhoben hat, ist die Behörde berechtigt, vom Ergebnis ihrer Berechnungen auszugehen, ohne daß es einer neuerlichen Darlegung der genauen Berechnungsvorgänge in der Bescheidbegründung bedürfte (Hinweis E 17.12.1991, 91/08/0042).
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992060066.X02Im RIS seit
03.05.2001