RS Vwgh 1992/4/30 92/06/0066

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Veröffentlicht am 30.04.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VVG §4 Abs2;

Rechtssatz

In Fällen, in denen der im Spruch eines Bescheides festgelegten Leistungsverpflichtung Berechnungen zugrundeliegen und die Partei zu diesen Berechnungsvorgängen trotz gegebener Gelegenheit keine Einwände erhoben hat, ist die Behörde berechtigt, vom Ergebnis ihrer Berechnungen auszugehen, ohne daß es einer neuerlichen Darlegung der genauen Berechnungsvorgänge in der Bescheidbegründung bedürfte (Hinweis E 17.12.1991, 91/08/0042).

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060066.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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