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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §17;Rechtssatz
Bei Untermauerung des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Walderhaltung in Ansehung der Wohlfahrtswirkung und Erholungswirkung der Rodungsfläche ist im Beschwerdefall nicht vom Vorliegen einer "hohen" Wertigkeit dieser Waldfunktionen iSd § 5 Abs 3 WaldentwicklungsplanV, BGBl 1977/582, auszugehen (hier: Kennziffer 2, daher mittlere Wertigkeit). Eine Kategorie "erhöhte" Bedeutung kennt die WaldentwicklungsplanV 1977 nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991100191.X03Im RIS seit
30.04.1992