RS Vwgh 1992/4/30 91/10/0191

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Veröffentlicht am 30.04.1992
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17;
WaldentwicklungsplanV 1977 §5 Abs3;

Rechtssatz

Bei Untermauerung des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Walderhaltung in Ansehung der Wohlfahrtswirkung und Erholungswirkung der Rodungsfläche ist im Beschwerdefall nicht vom Vorliegen einer "hohen" Wertigkeit dieser Waldfunktionen iSd § 5 Abs 3 WaldentwicklungsplanV, BGBl 1977/582, auszugehen (hier: Kennziffer 2, daher mittlere Wertigkeit). Eine Kategorie "erhöhte" Bedeutung kennt die WaldentwicklungsplanV 1977 nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100191.X03

Im RIS seit

30.04.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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