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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §9 Abs4;Rechtssatz
Bei einer Übertretung des § 9 Abs 4 StVO kommt es nicht darauf an, ob die Gendarmeriebeamten von ihrem Standort aus die Haltelinie selbst erkennen, sondern ob sie den Straßenbereich, in welchem sich die Haltelinie befindet, einsehen konnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020109.X01Im RIS seit
12.06.2001