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20/08 UrheberrechtNorm
VerwGesG 1936 §1 Abs1;Rechtssatz
Die Eigenart der "besonderen Genehmigung" nach § 1 Abs 1 VerwGesG besteht darin, daß die Aufgaben der Unternehmen iSd Gesetzesstelle in einer ein Wettbewerbsverhältnis ausschließenden Weise aufgeteilt werden und mithin für den Tätigkeitsbereich des jeweiligen Unternehmens ein Monopol geschaffen wird (Hinweis E 20.12.1982, 82/10/0080 ua). Dieser dem Verwertungsgesellschaftenrecht immanente Monopolgrundatz schließt im Umfang einer bestehenden Betriebsgenehmigung die Erteilung einer sie überschneidenden weiteren Betriebsgenehmigung aus. Eine solche käme nur unter der Voraussetzung des Wegfalles der erteilten Betriebsgenehmigung, etwa infolge Widerrufs gemäß § 4 Abs 1 VerwGesG, in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991100195.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
08.07.2013