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L85004 Straßen OberösterreichNorm
B-VG Art140 Abs1;Rechtssatz
An der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden zur Entscheidung über die Enteignung hegt der VwGH ungeachtet der von der Bf vorgelegten Zulassungsentscheidung der Europäischen Menschenrechtskonvention aus jenen Erwägungen keine Bedenken, die der VfGH in seinem Erkenntnis vom 14.10.1987, B 267/86, dargestellt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991050173.X03Im RIS seit
18.05.2001