Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §24 Abs1 lita;Rechtssatz
Das Auftreten von der Bevölkerung wiederholt beanstandeter Verkehrsbehinderungen im Zusammenhang mit Urlaubsreisen und Besichtigungsreisen mit Autobussen durch die Fahrgelegenheiten und Abstellgelegenheiten ortsunkundiger Buschauffeure rechtfertigt die Verordnung eines Halteverbots und Parkverbots, ausgenommen Autobusse. Die "Bevorzugung des Omnibusverkehrs" findet im Hinblick auf die Intentionen der Verordnung, dem Erfordernis der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs Rechung zu tragen, ihre Stütze
(Hinweis E VS 20.2.1986, 95/02/0223).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020024.X01Im RIS seit
12.06.2001