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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Vlbg 1972 §6 Abs3;Rechtssatz
Selbst unter der Annahme, daß sich auf beiden Längsseiten eines 5 m hohen und 7 m breiten Gebäudes Fenster von Aufenthaltsräumen befinden sollten, verbliebe bei einem zweigeschoßigen Objekt eine bebaubare Breite in einer Größenordnung von etwa 5,60 m.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992060002.X02Im RIS seit
30.04.1992Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009