RS Vwgh 1992/4/30 92/06/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1992
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg

Norm

BauG Vlbg 1972 §6 Abs3;
RPG Vlbg 1973 §47;

Rechtssatz

Selbst unter der Annahme, daß sich auf beiden Längsseiten eines 5 m hohen und 7 m breiten Gebäudes Fenster von Aufenthaltsräumen befinden sollten, verbliebe bei einem zweigeschoßigen Objekt eine bebaubare Breite in einer Größenordnung von etwa 5,60 m.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060002.X02

Im RIS seit

30.04.1992

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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