RS Vwgh 1992/4/30 92/02/0029

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Veröffentlicht am 30.04.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §82 Abs1;
VStG §44a Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/02/0030

Rechtssatz

Die Verletzung des "für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden" Luftraumes ist nicht als wesentliches Tatbestandselement iSd § 44a VStG in den Schuldspruch aufzunehmen, weil sich aus dem spruchgemäßen Vorwurf, einen Verkaufsstand aufgestellt zu haben, die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals zweifelsfrei ergibt.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020029.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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