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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Nachdem von einem Kraftfahrzeuglenker, welcher die Risken des Straßenverkehrs auf sich nimmt, ein solches Maß an Charakterstärke und Willenstärke verlangt wird, daß er sogar den Schock über einen Unfall und eine allenfalls erlittene Verletzung zu überwinden vermag (Hinweis E 29.1.1992, 92/02/0011), ist von ihm umso mehr zu erwarten, daß er sich dem "Streß" einer Atemalkoholuntersuchung gewachsen zeigt.
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991020154.X06Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
04.09.2009