RS Vwgh 1992/4/30 91/02/0154

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Veröffentlicht am 30.04.1992
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;

Rechtssatz

Nachdem von einem Kraftfahrzeuglenker, welcher die Risken des Straßenverkehrs auf sich nimmt, ein solches Maß an Charakterstärke und Willenstärke verlangt wird, daß er sogar den Schock über einen Unfall und eine allenfalls erlittene Verletzung zu überwinden vermag (Hinweis E 29.1.1992, 92/02/0011), ist von ihm umso mehr zu erwarten, daß er sich dem "Streß" einer Atemalkoholuntersuchung gewachsen zeigt.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991020154.X06

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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