RS Vwgh 1992/4/30 92/02/0149

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1992
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/11/20 91/02/0091 1

Stammrechtssatz

Hat der Besch im Verwaltungsverfahren keinen die Unmöglichkeit der ordnungsgemäßen Durchführung der Atemluftprobe begründenden KONKRETEN Leidenszustand behauptet, ist die belBeh nicht verpflichtet, den Besch auf Grund des gestellten Antrages auf zur Zeit der Amtshandlung bestandene gesundheitliche Behinderungen untersuchen zu lassen.

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Alkotest Verweigerung Sachverständiger Entfall der Beiziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020149.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten