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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §2 Abs1 Z27;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/01/19 89/18/0191 2Stammrechtssatz
Bei der Umschreibung der Tatzeit bedarf es im Falle eines Verstoßes gegen ein Halteverbot nicht der Angabe eines Zeitraumes; anders im Falle eines Verstoßes gegen ein Parkverbot.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020130.X01Im RIS seit
12.06.2001