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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §41 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/06/0019 92/06/0018Rechtssatz
Für die sachliche Auseinandersetzung mit einem Gutachten, das sich auf mehrere Vorgutachten bezieht, erscheinen vier Amtsstunden am Dienstag und vier Amtsstunden unmittelbar vor der Verhandlung am Freitag sachverhaltsbezogen als nicht ausreichend, sodaß die Behörde einem Vertagungsantrag in Wahrung des Parteiengehörs zu entsprechen hat.
Schlagworte
Gutachten Verwertung aus anderen VerfahrenParteiengehör AllgemeinParteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992060017.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
08.11.2010