RS Vwgh 1992/4/30 92/06/0017

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Veröffentlicht am 30.04.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §41 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/06/0019 92/06/0018

Rechtssatz

Für die sachliche Auseinandersetzung mit einem Gutachten, das sich auf mehrere Vorgutachten bezieht, erscheinen vier Amtsstunden am Dienstag und vier Amtsstunden unmittelbar vor der Verhandlung am Freitag sachverhaltsbezogen als nicht ausreichend, sodaß die Behörde einem Vertagungsantrag in Wahrung des Parteiengehörs zu entsprechen hat.

Schlagworte

Gutachten Verwertung aus anderen VerfahrenParteiengehör AllgemeinParteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060017.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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