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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Zu einer Vermutung der Alkoholisierung berechtigte bereits der Umstand, wonach einerseits der Unfallgegner des Besch den Sicherheitswacheorganen gegenüber angab, er habe den Eindruck gehabt, der Besch sei alkoholisiert gewesen, und andererseits die Sicherheitswacheorgane im Zeitpunkt der Atemluftprobe Alkoholisierungsmerkmale beim Besch feststellten.
Schlagworte
Alkotest VoraussetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020101.X02Im RIS seit
12.06.2001