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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/06/0059Rechtssatz
Mit der Ansicht daß erst die Stmk BauO Novelle 1988 ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn eingeführt habe, daß ohne Widmungsbewilligung keine Baubewilligung ergehen dürfe, wird die vorangegangene Rechtslage verkannt. Im Widmungsverfahren nach § 3 Stmk BauO hatte der Nachbar nicht nur Parteistellung, sondern er besaß auch einen Rechtsanspruch auf Handhabung des Planungsermessens iSd Gesetzes (Hinweis E 6.10.1983, 83/06/0132, BauSlg Nr 114). Dies ändert nichts daran, daß der Nachbar nur im Rahmen seiner subjektiv-öffentlichen Rechte Divergenzen zwischen Baubewilligung und Widmungsbewilligung aufgreifen darf.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992060047.X05Im RIS seit
11.07.2001