RS Vwgh 1992/4/30 92/06/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1992
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §3;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 idF 1989/014;
BauONov Stmk 1988;
BauRallg;
B-VG Art130 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/06/0059

Rechtssatz

Mit der Ansicht daß erst die Stmk BauO Novelle 1988 ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn eingeführt habe, daß ohne Widmungsbewilligung keine Baubewilligung ergehen dürfe, wird die vorangegangene Rechtslage verkannt. Im Widmungsverfahren nach § 3 Stmk BauO hatte der Nachbar nicht nur Parteistellung, sondern er besaß auch einen Rechtsanspruch auf Handhabung des Planungsermessens iSd Gesetzes (Hinweis E 6.10.1983, 83/06/0132, BauSlg Nr 114). Dies ändert nichts daran, daß der Nachbar nur im Rahmen seiner subjektiv-öffentlichen Rechte Divergenzen zwischen Baubewilligung und Widmungsbewilligung aufgreifen darf.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060047.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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