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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §1 Abs3;Rechtssatz
Da Forststraßen nach § 1 Abs 3 ForstG 1975 als Wald gelten und da sie naturgemäß ohne forstlichen Bewuchs sind, sind sie als Kahlflächen anzusehen. Da hier die Forststraße als Bindeglied zwischen den beiden Teilflächen der Hiebsfläche fungiert, sind diese beiden Teilflächen bei Ermittlung der Gesamtfläche zusammen zu berücksichtigen und iSd
§ 85 Abs 1 lit b ForstG 1975 bewilligungspflichtig. Die Kahlfläche ist bei der Ermittlung der unbestockten Gesamtfläche einzubeziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991100081.X02Im RIS seit
11.07.2001