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L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des § 25 und des § 9 Abs 1 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 ergibt sich, daß die Festsetzung einer Baufluchtlinie eine Bebauungsgrundlage darstellt, durch die die Lage der Bauten im Bauplatz bestimmt wird. Dem Nachbarn steht daher auf die Einhaltung der Baufluchtlinie gemäß § 9 Abs 1 lit g Slbg BauPolG ein subjektiv-öffentliches Recht zu.
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992060011.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009