RS Vwgh 1992/4/30 92/06/0011

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Veröffentlicht am 30.04.1992
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Index

L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauRallg;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §9 Abs1;

Rechtssatz

Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des § 25 und des § 9 Abs 1 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 ergibt sich, daß die Festsetzung einer Baufluchtlinie eine Bebauungsgrundlage darstellt, durch die die Lage der Bauten im Bauplatz bestimmt wird. Dem Nachbarn steht daher auf die Einhaltung der Baufluchtlinie gemäß § 9 Abs 1 lit g Slbg BauPolG ein subjektiv-öffentliches Recht zu.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060011.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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