RS Vwgh 1992/4/30 92/06/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1992
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg

Norm

BauG Vlbg 1972 §6 Abs3;
RPG Vlbg 1973 §47;

Rechtssatz

Es ist zu berücksichtigen, daß bei langen und schmalen Grundstücken die Errichtung mehrerer, durchaus proportionierter Objekte, die hintereinander angeordnet sind, möglich ist (sofern nicht besondere topographische Umstände vorliegen oder zB Baugrenzen bzw Baulinien festgesetzt sind).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060002.X06

Im RIS seit

30.04.1992

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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