Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Gem § 59 Abs 1 AVG kann, wenn der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zuläßt, aus Zweckmäßigkeitsgründen über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden. Eine gesonderte Entscheidung über die Kosten ist gem § 59 Abs 1 AVG zulässig (Hinweis E 25.11.1960, 1673/60, VwSlg 5432 A/1960).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991050173.X02Im RIS seit
18.05.2001