RS Vwgh 1992/4/30 91/05/0173

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Veröffentlicht am 30.04.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;

Rechtssatz

Gem § 59 Abs 1 AVG kann, wenn der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zuläßt, aus Zweckmäßigkeitsgründen über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden. Eine gesonderte Entscheidung über die Kosten ist gem § 59 Abs 1 AVG zulässig (Hinweis E 25.11.1960, 1673/60, VwSlg 5432 A/1960).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991050173.X02

Im RIS seit

18.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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