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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Vlbg 1972 §6 Abs3;Rechtssatz
Abgesehen davon, daß die Anordnung von Aufenthaltsräumen auf beiden Längsseiten eines freistehenden Gebäudes nicht erforderlich (und auch praxisfremd) ist, verbleibt selbst bei einer derartigen Planung eines 5 m hohen und 7 m breiten Bauwerkes die Möglichkeit, ein zweigeschoßiges Objekt mit einer Breite von 5,6 m und beliebiger Länge zu errichten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992060002.X03Im RIS seit
30.04.1992Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009