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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/02/13 90/03/0260 1Stammrechtssatz
Wer die Übertretung des § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO erfüllt hat, braucht nicht mehr dem Amtsarzt zur Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung vorgeführt werden. Dem betroffenen Fahrzeuglenker steht insoweit kein Wahlrecht zu.
Schlagworte
Alkotest WahlrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991020154.X04Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
04.09.2009