RS Vwgh 1992/4/30 92/06/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1992
beobachten
merken

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §71a idF 1989/014;
BauONov Stmk 1988 Art2 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/06/0059

Rechtssatz

Die Ansicht, daß die Vorschrift des § 71a Stmk BauO nur auf Bescheide anzuwenden ist, die nach dem 28.2.1989 ergangen sind, ist im Ergebnis richtig. Art II Abs 2 Stmk BauONov 1988 sieht aber vor, daß für Berufungen gegen Bescheide, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden sind, die bisherige Rechtslage maßgeblich ist. Es kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden, die Anwendung dieser Bestimmung davon abhängig zu machen, ob ein Nachbar unmittelbar gegen einen vor dem 1.3.1989 ergangenen Bescheid Berufung erhob oder zunächst die Zuerkennung der Parteistellung zu diesem Zweck beantragt hat.

Schlagworte

Baurecht Nachbar übergangener

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060047.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten