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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/06/0059Rechtssatz
Die Ansicht, daß die Vorschrift des § 71a Stmk BauO nur auf Bescheide anzuwenden ist, die nach dem 28.2.1989 ergangen sind, ist im Ergebnis richtig. Art II Abs 2 Stmk BauONov 1988 sieht aber vor, daß für Berufungen gegen Bescheide, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden sind, die bisherige Rechtslage maßgeblich ist. Es kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden, die Anwendung dieser Bestimmung davon abhängig zu machen, ob ein Nachbar unmittelbar gegen einen vor dem 1.3.1989 ergangenen Bescheid Berufung erhob oder zunächst die Zuerkennung der Parteistellung zu diesem Zweck beantragt hat.
Schlagworte
Baurecht Nachbar übergangenerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992060047.X01Im RIS seit
11.07.2001