RS Vwgh 1992/4/30 92/02/0069

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Veröffentlicht am 30.04.1992
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §31 Abs1;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Infolge Auswechslung des Tatortes im Spruch des angefochtenen Bescheides erkannte die belBeh den Besch einer anderen Tat schuldig, als ihm im erstbehördlichen Straferkenntnis zur Last gelegt worden war. Damit entschied sie entgegen der Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG (§ 24 VStG) nicht mehr in der Sache, die Gegenstand des erstbehördlichen Straferkenntnisses war und belastete so den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020069.X02

Im RIS seit

30.04.1992

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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