Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Infolge Auswechslung des Tatortes im Spruch des angefochtenen Bescheides erkannte die belBeh den Besch einer anderen Tat schuldig, als ihm im erstbehördlichen Straferkenntnis zur Last gelegt worden war. Damit entschied sie entgegen der Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG (§ 24 VStG) nicht mehr in der Sache, die Gegenstand des erstbehördlichen Straferkenntnisses war und belastete so den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020069.X02Im RIS seit
30.04.1992Zuletzt aktualisiert am
06.11.2008