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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs4 lita;Rechtssatz
Allein die von der belBeh festgestellte Aussage des Besch über den Grund seiner Weigerung, sich zwecks Feststellung des Grades der Alkoholisierung dem Polizeiamtsarzt vorführen zu lassen, nämlich er habe es absurd gefunden, im Pyjama und ungekämmt seine Wohnung nochmals zu verlassen, rechtfertigt den Rückschluß auf die Vorsätzlichkeit seiner Weigerung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020101.X04Im RIS seit
12.06.2001