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L67008 Ausländergrunderwerb Grundverkehr VorarlbergNorm
GVG Vlbg 1977 §17 Abs1 litb;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):92/02/0114 E 30. April 1992Rechtssatz
Ein "Dauerdelikt" liegt nach der Rechtsprechung des VwGH nur dann vor, wenn nicht nur die Herbeiführung, sondern auch die Aufrechterhaltung des herbeigeführten Zustandes pönalisiert ist (Hinweis E 14.4.1953, 2665/50; E 18.9.1987, 86/17/0020). Aus der Vorschrift des § 17 Abs 1 lit b Vlbg GVG läßt sich nicht entnehmen, daß nicht nur der Abschluß eines "Umgehungsgeschäftes", sondern AUCH die "Aufrechterhaltung" eines solchen bzw das "Festhalten" daran pönalisiert ist.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit DauerdeliktDefinition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 DauerdeliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020103.X01Im RIS seit
17.01.2002Zuletzt aktualisiert am
21.06.2012