RS Vwgh 1992/4/30 92/02/0103

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Veröffentlicht am 30.04.1992
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Index

L67008 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GVG Vlbg 1977 §17 Abs1 litb;
GVG Vlbg 1977 §3 Abs1 lita;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):92/02/0114 E 30. April 1992

Rechtssatz

Ein "Dauerdelikt" liegt nach der Rechtsprechung des VwGH nur dann vor, wenn nicht nur die Herbeiführung, sondern auch die Aufrechterhaltung des herbeigeführten Zustandes pönalisiert ist (Hinweis E 14.4.1953, 2665/50; E 18.9.1987, 86/17/0020). Aus der Vorschrift des § 17 Abs 1 lit b Vlbg GVG läßt sich nicht entnehmen, daß nicht nur der Abschluß eines "Umgehungsgeschäftes", sondern AUCH die "Aufrechterhaltung" eines solchen bzw das "Festhalten" daran pönalisiert ist.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit DauerdeliktDefinition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Dauerdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020103.X01

Im RIS seit

17.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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