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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §52;Rechtssatz
Zur Feststellung der im Einzelfall behaupteten öffentlichen Interessen ist es in der Regel erforderlich, von entsprechendem Fachwissen getragene Stellungnahmen einzuholen, die fallbezogen eine verläßliche Beurteilung, ob das betreffende öffentliche Interesse auch tatsächlich vorliegt, in einer der nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise ermöglichen.
Schlagworte
Vorliegen eines Gutachtens StellungnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989100200.X01Im RIS seit
30.04.1992