RS Vwgh 1992/4/30 89/10/0200

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Veröffentlicht am 30.04.1992
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
NatSchG Tir 1975 §19 Abs7;
NatSchG Tir 1975 §24 Abs1 litb;

Rechtssatz

Zur Feststellung der im Einzelfall behaupteten öffentlichen Interessen ist es in der Regel erforderlich, von entsprechendem Fachwissen getragene Stellungnahmen einzuholen, die fallbezogen eine verläßliche Beurteilung, ob das betreffende öffentliche Interesse auch tatsächlich vorliegt, in einer der nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise ermöglichen.

Schlagworte

Vorliegen eines Gutachtens Stellungnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989100200.X01

Im RIS seit

30.04.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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