RS Vwgh 1992/4/30 91/02/0146

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Veröffentlicht am 30.04.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §56;
StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §37;

Rechtssatz

Der Abspruch des angefochtenen Bescheides erschöpft sich in der Abweisung der Berufung des Besch sowie in der Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens. Der daran anschließenden rechnerischen Aufstellung kommt als - entbehrliche - Information für den Besch keine normative Bedeutung zu (Hinweis E 31.10.1990, 90/02/0143, 0144) (hier: Bf rügte, daß die bel Beh den als Sicherheitsleistung gem § 37 VStG eingehobenen Betrag nicht berücksichtigt habe).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Stellungnahmen Mitwirkung am Verfahren vor anderen Behörden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991020146.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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