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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Abspruch des angefochtenen Bescheides erschöpft sich in der Abweisung der Berufung des Besch sowie in der Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens. Der daran anschließenden rechnerischen Aufstellung kommt als - entbehrliche - Information für den Besch keine normative Bedeutung zu (Hinweis E 31.10.1990, 90/02/0143, 0144) (hier: Bf rügte, daß die bel Beh den als Sicherheitsleistung gem § 37 VStG eingehobenen Betrag nicht berücksichtigt habe).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Stellungnahmen Mitwirkung am Verfahren vor anderen BehördenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991020146.X01Im RIS seit
12.06.2001