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L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
BauRallg;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/06/0019 92/06/0018Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/06/0049 E 17. Dezember 1987 RS 1Stammrechtssatz
Bestehen für ein bestimmtes Gebiet verschiedene Nutzungen für übereinander liegende Flächen im Sinne des § 22 Abs 4 ROG, wie dies der Fall ist (im EG "Kerngebiet, Bürogebiet und Geschäftsgebiet" in den OG "Allgemeines Wohngebiet"), so hat dies zur Folge, dass für die Beurteilung, welche Verwendungszwecke in den einzelnen Ebenen zulässig sind, jeweils allein der Inhalt der Widmungskategorie maßgebend ist, die für die betreffende Ebene festgelegt ist.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992060017.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
08.11.2010