RS Vwgh 1992/4/30 92/06/0017

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Veröffentlicht am 30.04.1992
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Index

L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauRallg;
B-VG Art139 Abs1;
ROG Stmk 1974 §22 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/06/0019 92/06/0018

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/06/0049 E 17. Dezember 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Bestehen für ein bestimmtes Gebiet verschiedene Nutzungen für übereinander liegende Flächen im Sinne des § 22 Abs 4 ROG, wie dies der Fall ist (im EG "Kerngebiet, Bürogebiet und Geschäftsgebiet" in den OG "Allgemeines Wohngebiet"), so hat dies zur Folge, dass für die Beurteilung, welche Verwendungszwecke in den einzelnen Ebenen zulässig sind, jeweils allein der Inhalt der Widmungskategorie maßgebend ist, die für die betreffende Ebene festgelegt ist.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060017.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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