RS Vwgh 1992/4/30 91/02/0157

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Veröffentlicht am 30.04.1992
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Die Übertretung des § 5 Abs 2 StVO ist bereits mit der Weigerung des Fahrzeuglenkers, sich dem Test zu unterziehen, vollendet; dies gilt auch dann, wenn er sich nach einer Debatte mit einem Straßenaufsichtsorgan dann doch noch hiezu bereit erklärt (Hinweis E 20.2.1991, 90/02/0191). Anderes würde gelten, wenn der Besch mit seiner schließlich erklärten Bereitschaft auf eine nochmalige Aufforderung zur Ablegung der Untersuchung reagiert hätte (Hinweis E 28.6.1991, 91/18/0081).

Schlagworte

Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991020157.X04

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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