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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/02/0004Rechtssatz
Hat der Besch entgegen der Bestätigung durch Unterschrift die Niederschrift samt Belehrungen nicht durchgelesen, ist hierin ein die Bewilligung der Wiedereinsetzung nach § 71 Abs 1 lit a AVG in der Fassung vor der Novelle BGBl 357/1990 ausschließendes Verschulden an der Fristversäumung gelegen; hiefür genügt bereits leichte Fahrlässigkeit (Hinweis E 29.1.1992, 92/02/0070).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020003.X03Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
08.11.2010