RS Vwgh 1992/4/30 92/02/0003

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Veröffentlicht am 30.04.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/02/0004

Rechtssatz

Hat der Besch entgegen der Bestätigung durch Unterschrift die Niederschrift samt Belehrungen nicht durchgelesen, ist hierin ein die Bewilligung der Wiedereinsetzung nach § 71 Abs 1 lit a AVG in der Fassung vor der Novelle BGBl 357/1990 ausschließendes Verschulden an der Fristversäumung gelegen; hiefür genügt bereits leichte Fahrlässigkeit (Hinweis E 29.1.1992, 92/02/0070).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020003.X03

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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