RS Vwgh 1992/4/30 92/02/0132

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Veröffentlicht am 30.04.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §89a Abs7;
StVO 1960 §89a Abs7a;
VwGG §27;

Rechtssatz

Oberste sachlich in Betracht kommende Behörde iSd § 27 VwGG im eigenen Wirkungsbereich der Landeshauptstadt Wien ist der Gemeinderat; eine gegen den Berufungssenat der Stadt Wien gerichtete Säumnisbeschwerde ist unzulässig

(Hinweis VS B 24.4.1986, 85/02/0281).

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020132.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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