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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §89a Abs7;Rechtssatz
Oberste sachlich in Betracht kommende Behörde iSd § 27 VwGG im eigenen Wirkungsbereich der Landeshauptstadt Wien ist der Gemeinderat; eine gegen den Berufungssenat der Stadt Wien gerichtete Säumnisbeschwerde ist unzulässig
(Hinweis VS B 24.4.1986, 85/02/0281).
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020132.X01Im RIS seit
12.06.2001