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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Wenn eine Untersuchung der Atemluft nach § 5 Abs 2a lit b StVO einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 bis 0,5 mg/l ergeben hat, haben die Organe der Straßenaufsicht zufolge
§ 5 Abs 4b StVO auf Verlangen des Untersuchten eine Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu veranlassen. Die die Atemluftuntersuchung vornehmenden Beamten sind jedoch nicht verpflichtet, den Besch dem Amtsarzt zur klinischen Untersuchung vorzuführen. Eine solche Vorführung ist vielmehr nach § 5 Abs 4a zweiter Satz StVO ausdrücklich untersagt.
(Es handelt sich bei dem vorliegenden Fall nicht um einen Anlaßfall iSd Art 140 Abs 7 B-VG, sodaß darauf die Rechtslage vor der Aufhebung von Teilen des Abs 4a und 4b des § 5 StVO 1960 durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.1991, Zl. G 274/90 und andere, anzuwenden ist).
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliche bzw klinische UntersuchungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020144.X01Im RIS seit
12.06.2001