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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Tir 1989 §44 Abs3;Rechtssatz
Das Wesen eines Abbruches besteht nicht darin, ein ohne Bewilligung errichtetes Bauwerk "mit einem Tieflader" unversehrt abzutransportieren, sondern das Bauwerk auf eine solche Art zu beseitigen, daß auch die Entsorgung seiner Bauteile problemlos möglich ist, zumal es der Vollstreckungsbehörde weder zugemutet werden kann, noch es ihre Aufgabe ist, das abzubrechende Bauwerk anderweitig zu lagern (und damit in Wahrheit neuerlich eine bewilligungspflichtige Bauführung vorzunehmen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992060066.X01Im RIS seit
03.05.2001