RS Vwgh 1992/4/30 92/06/0066

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Veröffentlicht am 30.04.1992
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Tir 1989 §44 Abs3;
BauRallg;
VVG §4 Abs1;

Rechtssatz

Das Wesen eines Abbruches besteht nicht darin, ein ohne Bewilligung errichtetes Bauwerk "mit einem Tieflader" unversehrt abzutransportieren, sondern das Bauwerk auf eine solche Art zu beseitigen, daß auch die Entsorgung seiner Bauteile problemlos möglich ist, zumal es der Vollstreckungsbehörde weder zugemutet werden kann, noch es ihre Aufgabe ist, das abzubrechende Bauwerk anderweitig zu lagern (und damit in Wahrheit neuerlich eine bewilligungspflichtige Bauführung vorzunehmen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060066.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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