RS Vwgh 1992/4/30 92/06/0017

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Veröffentlicht am 30.04.1992
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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO Stmk 1968 §74;
BauONov Stmk 1988 Art2 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/06/0019 92/06/0018

Rechtssatz

Die Übergangsbestimmung des Art II Abs 2 Stmk BauO Nov 1988 kann insbesondere unter Berücksichtigung des § 74 Stmk BauO nur so verstanden werden, daß für Verfahren, in denen bereits ein erstinstanzlicher Bescheid erlassen wurde und die aufgrund von Berufungen anhängig sind, die Rechtslage vor der BauO Nov 1988 maßgeblich ist.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060017.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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