Index
L40011 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
PolStG Bgld 1986 §1;Rechtssatz
Neben der Anführung des objektiven Tatbestandes bedarf es der Nennung subjektiver Tatbestandsmerkmale (der Schuldform) im Spruch in der Regel nur dort, wo der betreffende Tatbestand ein spezifisches Verschulden erfordert. Da § 1 Bgld LPolStG dies nicht verlangt, erübrigte sich im Beschwerdefall ein Ausspruch über die Schuldform.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen TatbestandsmerkmalenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990100039.X06Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
30.04.2009