RS Vwgh 1992/4/30 90/10/0039

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Veröffentlicht am 30.04.1992
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Index

L40011 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Burgenland
L40051 Prostitution Sittlichkeitspolizei Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

PolStG Bgld 1986 §1;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Neben der Anführung des objektiven Tatbestandes bedarf es der Nennung subjektiver Tatbestandsmerkmale (der Schuldform) im Spruch in der Regel nur dort, wo der betreffende Tatbestand ein spezifisches Verschulden erfordert. Da § 1 Bgld LPolStG dies nicht verlangt, erübrigte sich im Beschwerdefall ein Ausspruch über die Schuldform.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990100039.X06

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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