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L40011 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
PolStG Bgld 1986 §13 Abs1;Rechtssatz
Eine Festnahme nach § 35 litc VStG ist im Rahmen des Strafausspruches gem § 19a VStG zu berücksichtigen, wenn ein gewisser Zusammenhang mit der verwaltungsbehördlich geahndeten Tat besteht und eine Anrechnung in einem Verfahren vor den ordentlichen Gerichten nicht erfolgt ist.
Schlagworte
Strafnorm Mängel im Spruch ErsatzfreiheitsstrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990100039.X08Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
30.04.2009