RS Vwgh 1992/4/30 92/02/0003

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Veröffentlicht am 30.04.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
AVG §9;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/02/0004

Rechtssatz

Hatte der Besch die Absicht, mangelnde Prozeßfähigkeit bei Verkündung des Straferkenntnisses geltend zu machen, so ist der Wiedereinsetzungsantrag kein tauglicher Rechtsbehelf, weil diesfalls - mangels wirksamer Erlassung eines Bescheides - keine Frist versäumt wurde (Hinweis B 20.11.1991, 91/02/0098, 0099).

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020003.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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