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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §2 Abs1 Z15;Rechtssatz
Ist das Hinweiszeichen "Ortstafel" gemäß § 53 Abs 1 Z 17a StVO in rechtswidriger Weise auf einer Autobahn angebracht und hat der Besch auf seiner Fahrt zum Tatort kein ordnungsgemäß angebrachtes Hinweiszeichen "Ortstafel" passiert, kann nicht davon ausgegangen werden, der Besch hätte am Tatort bei Fehlen des Hinweiszeichens gemäß § 52 Z 10a StVO lediglich die gemäß § 20 Abs 2 StVO im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h einhalten dürfen, sodaß die in der Rechtsprechung des VwGH entwickelten Voraussetzungen für einen Entfall der Verpflichtung zur Anbringung von Zusatztafeln nach § 51 Abs 1 vierter Satz StVO nicht gegeben wären
(Hinweis E 5.10.1988, 88/18/0307).
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020108.X04Im RIS seit
12.06.2001