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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §370 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/02/0030Rechtssatz
Ein vom Gewerbeinhaber bestellter gewerberechtlicher Geschäftsführer ist lediglich für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich (Hinweis E 19.11.1990, 90/19/0484); um solche handelt es sich jedoch bei der von der belBeh als verletzt erachteten Vorschrift des § 82 Abs 1 StVO nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020029.X01Im RIS seit
12.06.2001