RS Vwgh 1992/4/30 92/02/0029

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Veröffentlicht am 30.04.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

GewO 1973 §370 Abs2;
GewO 1973 §39 Abs1;
StVO 1960 §82 Abs1;
VStG §9 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/02/0030

Rechtssatz

Ein vom Gewerbeinhaber bestellter gewerberechtlicher Geschäftsführer ist lediglich für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich (Hinweis E 19.11.1990, 90/19/0484); um solche handelt es sich jedoch bei der von der belBeh als verletzt erachteten Vorschrift des § 82 Abs 1 StVO nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020029.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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