Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Die Beförderung des Besch mit einem Streifenwagen kann grundsätzlich nicht als unzumutbar angesehen werden (Hinweis E 25.9.1991, 91/02/0028). Hingegen kommt es nicht darauf an, ob es einem Gendarmeriebeamten zumutbar gewesen wäre, im Pkw des Besch mitzufahren oder den Pkw - zur Verhinderung eines Nachtrunkes - auf das Vorhandensein von alkoholischen Getränken zu kontrollieren.
Schlagworte
Alkotest Zeitpunkt OrtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991020157.X02Im RIS seit
12.06.2001