RS Vwgh 1992/4/30 91/10/0253

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Veröffentlicht am 30.04.1992
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Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NatSchG NÖ 1977 §24 Abs1 Z27;
NatSchG NÖ 1977 §5 Abs1 Z3;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Der Besch hat hier sein mangelndes Verschulden an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift schon deshalb nach § 5 Abs 1 VStG nicht hinreichend glaubhaft gemacht, weil er in der Berufung nicht einmal die Behauptung aufgestellt hat, daß er seiner Verpflichtung zur Überwachung der von ihm betrauten Personen nachgekommen sei und daß er dessen ungeachtet die Übertretung nicht habe verhindern können

(Hinweis E VS 16.1.1987, 86/18/0073, VwSlg 12375 A/1987 und E 18.10.1989, 89/02/0085).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100253.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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