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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
NatSchG NÖ 1977 §24 Abs1 Z27;Rechtssatz
Der Besch hat hier sein mangelndes Verschulden an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift schon deshalb nach § 5 Abs 1 VStG nicht hinreichend glaubhaft gemacht, weil er in der Berufung nicht einmal die Behauptung aufgestellt hat, daß er seiner Verpflichtung zur Überwachung der von ihm betrauten Personen nachgekommen sei und daß er dessen ungeachtet die Übertretung nicht habe verhindern können
(Hinweis E VS 16.1.1987, 86/18/0073, VwSlg 12375 A/1987 und E 18.10.1989, 89/02/0085).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991100253.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009