RS Vwgh 1992/4/30 91/10/0156

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Veröffentlicht am 30.04.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §52 Abs1;
AVG §52;
ForstG 1975 §17 Abs3;
ForstG 1975 §19 Abs6;

Rechtssatz

Zufolge § 19 Abs 6 ForstG 1975 ist die Forstbehörde verpflichtet, hinsichtlich der zu lösenden Frage der Agrarstrukturverbesserung die in Angelegenheiten der Bodenreform zuständige Agrarbehörde anzuhören und, falls erforderlich, ein Gutachten eines landwirtschaftlichen Sachverständigen einzuholen (Hinweis E 24.11.1977, 1192/77). Das Gutachten eines landwirtschaftlichen Amtssachverständigen ersetzt nicht die Stellungnahme der Agrarbehörde, wenn nicht feststeht, daß der Gutachter ermächtigt war, im Namen dieser Behörde zu sprechen.

Schlagworte

Amtssachverständiger Person Verneinung Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100156.X03

Im RIS seit

10.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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