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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52 Abs1;Rechtssatz
Zufolge § 19 Abs 6 ForstG 1975 ist die Forstbehörde verpflichtet, hinsichtlich der zu lösenden Frage der Agrarstrukturverbesserung die in Angelegenheiten der Bodenreform zuständige Agrarbehörde anzuhören und, falls erforderlich, ein Gutachten eines landwirtschaftlichen Sachverständigen einzuholen (Hinweis E 24.11.1977, 1192/77). Das Gutachten eines landwirtschaftlichen Amtssachverständigen ersetzt nicht die Stellungnahme der Agrarbehörde, wenn nicht feststeht, daß der Gutachter ermächtigt war, im Namen dieser Behörde zu sprechen.
Schlagworte
Amtssachverständiger Person Verneinung Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild LandschaftsbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991100156.X03Im RIS seit
10.12.2001