RS Vwgh 1992/4/30 92/06/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1992
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 1989 §30 Abs1;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Parteistellung ist wesentlich, ob je nach Größe und Art des Bauvorhabens Auswirkungen auf das Nachbargrundstück zu erwarten sind, wobei die Entfernung, welche noch eine Stellung als Nachbar einräumt, von der Höhe und von den vom Projekt zu erwartenden Immissionen abhängt. Auch ein 30 m vom Bauprojekt entferntes Grundstück kann bei einer entsprechenden Höhe des Bauvorhabens oder entsprechenden Immissionen noch die Parteistellung des Grundeigentümers als Nachbar verschaffen (Hinweis E 15.9.1983, 83/06/0093)(hier:

Parteistellung und Beschwerderecht verneint, Abstand 40 m zur Grundgrenze, Giebelhöhe 5,40 m).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060042.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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