Index
10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1Leitsatz
Zurückweisung eines neuerlichen Verfahrenshilfeantrags nach Abweisung des ersten Verfahrenshilfeantrags wegen entschiedener Sache; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung eines "Rekurs-Einspruches" gegen den abweisenden Beschluss des VfGH als offenbar aussichtslosSpruch
Die Eingaben werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. Mit Beschluss vom 25. November 2003, B987/03-9, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde des L W und der
M W gemäß §19 Abs3 Z1 VfGG ab, da gemäß Art144 Abs2 B-VG zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht anzustellen waren und die vorgebrachten Normbedenken keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatten.
Mit den vorliegenden wortgleichen Eingaben vom 15. und 16. Dezember 2003 wird dieser Beschluss des Verfassungsgerichtshofes mittels "Rekurs" bekämpft.
II. Die als Rekurs bezeichneten Eingaben sind nicht zulässig.
Der Verfassungsgerichtshof hält in ständiger Rechtsprechung (zB VfSlg. 11.041/1986) fest, dass gegen seine Entscheidungen, demnach auch gegen seine Beschlüsse, kein Rechtsmittel zulässig ist und die Entscheidungen endgültig sind.
Die Eingaben waren sohin wegen der offenbaren Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 lita VfGG).
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit, res iudicataEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B96.2004Dokumentnummer
JFT_09959776_04B00096_00