Index
L40010 Anstandsverletzung LärmerregungNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Zum Tatbild der Anstandsverletzung gehört nicht, daß das Delikt an einem öffentlichen Ort begangen wird, jedoch muß die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme über den Kreis der Beteiligten hinaus gegeben sein. Zeugen einer öffentlichen Anstandsverletzung sind dabei keineswegs als "Beteiligte" an
derselben anzusehen (Hinweis E 18.6.1984, 84/10/0023, VwSlg 11472 A/1984).
Schlagworte
BeteiligterBeweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von AmtspersonenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990100039.X03Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
30.04.2009