RS Vwgh 1992/4/30 90/10/0039

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Veröffentlicht am 30.04.1992
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Index

L40010 Anstandsverletzung Lärmerregung
L40011 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Burgenland
L40051 Prostitution Sittlichkeitspolizei Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §8;
EGVG Art8/Bundesländer ausser Wien Fall1 Anstandsverletzung;
PolStG Bgld 1986 §1;

Rechtssatz

Zum Tatbild der Anstandsverletzung gehört nicht, daß das Delikt an einem öffentlichen Ort begangen wird, jedoch muß die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme über den Kreis der Beteiligten hinaus gegeben sein. Zeugen einer öffentlichen Anstandsverletzung sind dabei keineswegs als "Beteiligte" an

derselben anzusehen (Hinweis E 18.6.1984, 84/10/0023, VwSlg 11472 A/1984).

Schlagworte

BeteiligterBeweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990100039.X03

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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