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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Dadurch, daß die Erstbehörde im ersten Teil der Begründung des Bescheides die Parteistellung des bf Nachbarn verneint, im nächsten Absatz und im Spruch jedoch inhaltlich über die Einwendungen abgesprochen hat, wird der Bf in keinem Recht verletzt.
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992060042.X02Im RIS seit
03.05.2001