RS Vwgh 1992/4/30 92/06/0042

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Veröffentlicht am 30.04.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Dadurch, daß die Erstbehörde im ersten Teil der Begründung des Bescheides die Parteistellung des bf Nachbarn verneint, im nächsten Absatz und im Spruch jedoch inhaltlich über die Einwendungen abgesprochen hat, wird der Bf in keinem Recht verletzt.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060042.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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