RS Vwgh 1992/5/4 89/07/0117

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Veröffentlicht am 04.05.1992
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §11 Abs1 Z4;
FlVfLG Tir 1978 §24 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Dem Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft ist nach § 24 Abs 1 Z 4 Tir FlVfLG 1978 lediglich "Gelegenheit zur Stellungnahme" zu geben, er kann nicht zu einer solchen gezwungen werden. Die Zustimmung zu einer Maßnahme stellt durchaus eine bestimmte Stellungnahme zu dieser dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989070117.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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