RS Vwgh 1992/5/4 89/07/0117

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Veröffentlicht am 04.05.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/08 90/19/0170 4

Stammrechtssatz

Nach stRSp des VwGH liegt der Befangenheitsgrund des § 7 Abs 1 Z 5 AVG nur dann vor, wenn das im Berufungsverfahren handelnde Organ in unterer Instanz an der Erlassung des Bescheides mitgewirkt hat, dh, wenn der Bescheid ganz oder teilweise auf einem Willensakt des betreffenden Organes basiert - was nicht der Fall ist, wenn das Organ bloß durch Handhabung des Weisungsrechtes auf den Inhalt der (nachher) bekämpften Entscheidung Einfluß genommen hat (Hinweis E 28.10.1980, 1320/79, VwSlg 10272 A/1980).

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG Rechtsmittelverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989070117.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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