RS Vwgh 1992/5/4 89/07/0092

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Veröffentlicht am 04.05.1992
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Index

L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §56;
VwRallg;
WWSGG §21 Z1;
WWSGG §6;
WWSLG Tir 1952 §26 Abs1 litb;
WWSLG Tir 1952 §7 Abs1;

Rechtssatz

In den Servitutenneuregulierungsplan kann nicht, von Überlegungen her, wie allenfalls rechtens vorzugehen gewesen wäre, ein Inhalt hineingetragen werden, den er nicht hat. Insb ist ihm im konkreten Fall eine dahin gehende Aussage nicht zu entnehmen, die der berechtigten Liegenschaft zustehenden Rechte hätten aufrecht zu bleiben, obwohl diese Liegenschaft kein alpwirtschaftliches Gebäude mehr, sondern ein Gasthaus darstellt.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989070092.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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